Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Bestimmungen / Allgemeinen Geschäftsbedingungen / Lieferbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der Firma HZB Technik GmbH (im folgenden Verkäufer) und deren Vertragspartner (im folgenden Käufer), soweit dieser Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Von den folgenden Bestimmungen abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht bindend.

II. Vertragsschluss
Der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt mit Bestellungseingang und Absendung der Auftragsbestätigung bzw. Absendung der Ware zustande. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten.

III. Lieferung und Versand
Lieferfristen gelten nur im Falle der ausdrücklichen Bestätigung durch den Verkäufer als bindend. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk verlässt, und wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.

Die Lieferung erfolgt in der Regel per Spedition. Der Verkäufer behält sich grundsätzlich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Versandkosten für Lieferungen mit einem Auftragswert bis zu 2.500,– € netto gehen zu Lasten des Käufers, Versandkosten für Lieferungen mit einem darüber liegenden Auftragswert gehen zu Lasten des Verkäufers.

Im Falle der Abholung durch den Käufer werden keine Frachtvergütungen gewährt. Eine auf Wunsch des Käufers veranlasste besondere Versandform (z.B. UPS Express, Kurierdienst) gilt als eigenständige Beförderungsleistung, die mit rechtzeitiger Übergabe an den Frachtführer als geleistet gilt. Besondere Versandformen in dem zuvor genannten Sinne gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers. Dies gilt auch für durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten, insbesondere für Holz- und Leinenverpackungen.

Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.

IV. Kaufpreiszahlung
Die Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers 30 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

V. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher, ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Bei Pflichtverletzung des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Veräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit seinem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirkt.

Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschl. etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

VI. Gewährleistung
1. Ausschluss geringfügiger Mängel: Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

2. Nacherfüllung: Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall dem Verkäufer zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Käufers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Will der Käufer Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort, als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

VII. Haftung
1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers, oder eines Vertreters, oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Verkäufers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Käufers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Abs. 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach Abs. 5.

4. Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Verkäufers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

5. Der Verkäufer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird auf die Haftung des Verkäufers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

VIII. Rücktritt
Der Käufer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Käufer hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Verkäufers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Etwaige Mängel müssen dem Verkäufer gegenüber schriftlich angezeigt werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

X. Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 445b Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. In den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB und § 445 Abs. 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist in diesen Fällen 5 Jahre.

2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 S. 1 von einem Jahr gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Käufer – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgenden Maßgaben: Die Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes. Ferner gelten sie nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Schließlich gelten die Verjährungsfristen im Falle von Schadensersatzansprüchen nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In den in S. 1 bis 3 dieses Absatzes genannten Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung.
5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

XI. Technische Beratung, Verwendung und Verarbeitung
Die anwendungstechnische Beratung des Käufers durch den Verkäufer in Wort und Schrift sowie durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der vom Verkäufer gelieferten Produkte auf ihre Eignung und die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers.

XII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort des Lieferwerkes oder Lager des Verkäufers. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.

2. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XIII. Schluss Bestimmungen
1. Frühere Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers treten hiermit außer Kraft.

2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden dadurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen nicht berührt.

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